Mit der Riestarente

Riestarente

Die Riestarente ist nach dem im Jahr 2002 amtierenden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester benannt und heißt daher nicht, wie oft falsch gehört, „Riestarente“, sondern korrekt Riesterrente.

Die Private Altersvorsorge ist für jeden mittlerweile unausweichlich, der im Alter ohne finanzielle Sorgen leben möchte. Das wurde auch vom Staat erkannt, denn die gesetzliche Rente allein reicht nicht mehr aus.

Seit 2002 bietet deshalb der Staat aus den Steuereinnahmen für bestimmte Vorsorgeprodukte Vergünstigungen an.
Ein Beispiel dafür ist der Zuschlag bei Abschluss eines Riesta Rentenvertrages, den man anteilig über die betriebliche Altersvorsorge oder direkt bei einem Anbieter mit eigenen Rateneinzahlungen abschließen und aufbauen kann.

Je nach gewünschter Laufzeit, Bruttoeinkommen und Einlagesumme können förderberechtigte Personen mit Hilfe der Riestarente Vergünstigungen bis zu 67-70% vom Staat erhalten.

Seit 2002 sind die Zuschüsse vom Staat kontinuierlich gestiegen und betragen als Grundzulage derzeit 154,- Euro pro Person und Jahr. Kinder erhalten einen Zuschlag von 185,-Euro und nach 2007 geborene Babies sogar 300,- Euro. Dazu kommen noch Steuerermäßigungen durch die Sonderausgabe in der Einkommenssteuererklärung, in der man die eingezahlten Beträge steuerlich bis zu einer Höhe von 2100 Euro derzeit geltend machen kann.

Die selbst eingezahlten Beträge und Zuschüsse können mit Renteneintrittsalter als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Je nach Vertrag mit Garantiezeit kann die Rente auch an Hinterbliebene im Todesfalle weitergezahlt werden. Das Riester-Rentenvermögen kann sogar vererbt werden und bereits erhaltene Zuschüsse oder Steuereinsparungen ebenso erhalten bleiben, wenn der ‚Ehepartner den Renten-Vertrag bekommt.

Eine Riestarente Förderung kann eine breite Personengruppe bekommen. Hierzu zählen Arbeitnehmer, die gesetzliche rentenversichert sind, Beamte, Soldaten, Auszubildende und Frauen in der Erziehungszeit, sowie Geringverdiener, die aber auf die Sozialversicherung verzichten und Vorruheständler und Erwerbsgeminderte.

Selbstständige und Freiberufler fallen nicht unter die mittelbar Förderberechtigten. Sie können die Riestarente jedoch nutzen, wenn der Ehepartner zulagenberechtigt ist.

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